Kurzübersicht über das neue Scheidungsrecht

(Die Übersicht entspricht dem durch persönliche Bemerkungen ergänzten Auszug aus dem Aufsatz von Dieter Freiburghaus, Wissenschaftlicher Adjunkt im Bundesamt für Justiz, Bern und Richter am Obergericht des Kantons Baselland, in Plädoyer 6/98, S. 35ff.)

Seit 1. Januar 2000 ist das neue Scheidungsrecht in Kraft. Dieses umfasst nunmehr drei Scheidungsgründe. Im Vordergrund steht dabei die Scheidung auf gemeinsames Begehren, im Volksmund besser bekannt als Konventionalscheidung. Zu unterscheiden gilt es hier zwischen der umfassenden Einigung (Art. 111 ZGB) und der Teileinigung (Art. 112 ZGB).

Daneben sieht das Gesetz zwei Klageweise geltend zu machende Scheidungsgründe vor: die Scheidung nach Getrenntleben (Art. 114) und die Scheidung wegen Unzumutbarkeit der Fortsetzung der Ehe (Art. 115 ZGB).

Als wesentliche Neuerung sieht das neue Scheidungsrecht die Möglichkeit der gemeinsamen elterlichen Sorge vor. Zudem ist die Frage des nachehelichen Unterhaltes neu verschuldensunabhängig ausgestaltet.


Scheidung auf Gemeinsames Begehren


Die Scheidung auf gemeinsames Begehren setzt voraus, dass sich die Ehegatten über folgende Punkte einig sind:

 

Beide wollen scheiden (gemeinsamer Scheidungsantrag)

Einigkeit betreffend Kinderzuteilung und Kinderbetreuung (gemeinsame elterliche Sorge, Zuteilung der elterlichen Sorge an einen Ehegatten, Besuchsrecht, etc.)

Einigkeit betreffend der Ausrichtung von Unterhaltsbeiträgen an Kinder

Einigkeit betreffend der Ausrichtung von Unterhaltsbeiträgen an den Ehepartner

Regelung der Aufteilung des Guthabens aus beruflicher Vorsorge (BVG)

Einigkeit betreffend der güterrechtlichen Auseinandersetzung (wem gehört was?)

Einigkeit betreffend der anfallenden Verfahrenskosten


Die vereinbarte Regelung ist schriftlich festzuhalten und bei Gericht einzureichen. Der zuständige Gerichtspräsident bietet die Ehegatten daraufhin zu einer «ersten Anhörung» auf. Er befragt die Parteien gemeinsam und getrennt. Nach der Befragung genehmigt er die eingereichte Vereinbarung, sofern er der Meinung ist, dass diese auf freiem Willen und reiflicher Überlegung beruht und klar, vollständig und nicht offensichtlich unangemessen ist.

Die Ehegatten erhalten daraufhin eine zweimonatige Bedenkfrist. Bestätigen sie nach Ablauf dieser Frist ihren Scheidungswillen und die Vereinbarung, spricht das Gericht die Scheidung aus.

Das Gesetz lässt eine einvernehmliche Scheidung aber auch dann zu, wenn sich die Ehegatten lediglich über die Scheidung an sich, nicht aber über die oben angesprochenen Nebenfolgen einig sind. Bei diesem Vorgehen reichen die Ehegatten ein gemeinsames Scheidungsbegehren sowie gegebenenfalls eine Teilvereinbarung ein und erklären gleichzeitig, dass die streitigen Folgen vom Gericht beurteilt werden sollen. Auch hier wird zuerst eine erste Anhörung durchgeführt (vgl. oben). Die umstrittenen Punkte werden anschliessend in einem kontradiktorischen d.h. «normalen» Gerichtsverfahren beurteilt.


Scheidungsklage nach 2-jährigem Getrenntleben

Ist der Scheidungswille nur bei einem Ehegatten vorhanden, kann dieser die Scheidung verlangen, wenn er im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Klage seit mindestens 2 Jahren von seinem Ehepartner getrennt lebt. Hintergrund dieser Bestimmung ist die Überlegung, dass nach zweijährigem Getrenntleben eine unwiderlegbare Vermutung für die Zerrüttung der Ehe besteht.

Die allein aufgrund des Getrenntlebens einseitig und unabhängig vom Verschulden durchsetzbare Scheidungsgrund stellt eine ganz wesentliche Neuerung gegenüber dem bisherigen Recht dar.


Scheidung wegen Unzumutbarkeit

Bereits vor Ablauf der 2-jährigen Frist kann auf Scheidung geklagt werden, wenn die Fortsetzung der Ehe aus schwerwiegenden Gründen, die dem klagenden Ehegatten nicht zuzurechnen sind, nicht zumutbar erscheint (Art. 115 ZGB). Es handelt sich um einen subsidiären Scheidungsgrund, der nur ausnahmsweise Anwendung finden soll, den unzumutbar muss die Fortdauer der Ehe mit ihren rechtlichen Wirkungen und nicht etwa das tatsächliche Zusammenleben sein, welches bereits im Rahmen des Eheschutzes aufgehoben werden kann. Zu denken ist beispielsweise an Fälle, in denen in Ehegatte den anderen oder ein gemeinsames Kind körperlich misshandelt hat.

Dieser Scheidungsgrund wird bisher sehr zurückhaltend angewendet und führt nur in seltenen und wirklich einschneidenden Fällen zum Erfolg.


Die wesentlichen Neuerungen des neuen Scheidungsrechts


Gemeinsame elterliche Sorge (Art. 133 ZGB)

Auch unter dem neuen Scheidungsrecht wird es in den meisten Fällen so sein, dass das Gericht die elterliche Sorge einem Elternteil zuteilt (Art. 133 Abs .1 ZGB). Als ganz wesentliche Neuerung haben die Eltern nun aber die Möglichkeit, beim Gericht gemeinsam den Antrag zu stellen, das Kind sei unter der gemeinsamen elterlichen Sorge zu belassen. Dem Antrag ist eine genehmigungsfähige Vereinbarung über die Anteile an der Betreuung der Kinder und die Verteilung der Unterhaltskosten beizulegen. Darüber hinaus muss das Gericht prüfen, ob die gemeinsame Sorge auch dem Kindeswohl entspricht.

Es wird von Fachleuten gefordert, dass die Gerichte sich bei der Gewährung des gemeinsamen Sorgerechtes eine gewisse Zurückhaltung auferlegen und dieses nur in wirklich begründeten Fällen zusprechen. Dies vor allem auch im Interesse des Kindes, welche die Hauptleidtragenden sind, wenn die gemeinsame Sorge scheitert und bereits nach kurzer Zeit eine Neuregelung getroffen werden muss.


Nachehelicher Unterhalt (Art. 125 ZGB)


Der nacheheliche Unterhalt ist neu verschuldensunabhängig ausgestaltet. Für die Festlegung des geschuldeten Unterhaltsbeitrages spielt es keine Rolle mehr, welcher Ehegatte aus welchen Gründen für das Scheitern der Beziehung verantwortlich ist. Der Unterhaltsbeitrag ist keine Schadenersatzzahlung mehr.

Nach neuem Scheidungsrecht stehen zwei Grundsätze im Vordergrund. Der erste Grundsatz ist derjenige des sogenannten «clean break». Wenn immer möglich soll jeder Ehegatte nach der Scheidung mit anderen Worten für seine eigenen Bedürfnisse aufkommen; er soll ermutigt werden, wirtschaftliche Selbstständigkeit zu erlangen.

Um diese möglicherweise durch die Ehe beeinträchtigte Selbstständigkeit zu erreichen, kann der andere Ehegatte jedoch verpflichtet werden, einen finanziellen Beitrag zu leisten; die Ehegatten sollen die Folgen der Aufgabenteilung, die sie während der Ehe vereinbarten, gemeinsam tragen. Bei diesem zweiten massgebenden Grundsatz spricht man vom «Prinzip der Solidarität». So verstanden basiert die Unterhaltspflicht hauptsächlich auf dem Bedarf desjenigen Ehegatten, welcher seine wirtschaftliche Selbständigkeit aufgrund der Ehe (zumindest teilweise) aufgegeben hat. Sie hängt vom Grad der Eigenständigkeit, die man von diesem erwarten darf ab. Massgebend sind somit die Möglichkeiten, sich in das Berufsleben einzugliedern, oder eine infolge der Ehe unterbrochene Erwerbstätigkeit wieder aufzunehmen, um den gebührenden Unterhalt zu decken. Betreffend der Frage ob eine Unterhaltspflicht besteht sowie für die Festsetzung der Höhe und Dauer des Beitrages hat der Richter von den in Art. 125 Abs. 2 ZGB aufgezählten Kriterien auszugehen.

Was die finanziellen Verhältnisse betrifft, so sind vor allem die effektiven Einkommen der Ehegatten zu berücksichtigen, aber auch, was diese bei gutem Willen oder bei zumutbarer Anstrengung verdienen könnten.