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(Die Übersicht entspricht dem
durch persönliche Bemerkungen ergänzten Auszug aus dem Aufsatz
von Dieter Freiburghaus, Wissenschaftlicher Adjunkt im Bundesamt für
Justiz, Bern und Richter am Obergericht des Kantons Baselland, in
Plädoyer 6/98, S. 35ff.)
Seit 1. Januar 2000 ist das neue Scheidungsrecht in Kraft. Dieses
umfasst nunmehr drei Scheidungsgründe. Im Vordergrund steht dabei
die Scheidung auf gemeinsames Begehren,
im Volksmund besser bekannt als Konventionalscheidung. Zu unterscheiden
gilt es hier zwischen der umfassenden Einigung (Art. 111 ZGB) und
der Teileinigung (Art. 112 ZGB).
Daneben sieht das Gesetz zwei Klageweise geltend zu machende Scheidungsgründe
vor: die Scheidung nach Getrenntleben
(Art. 114) und die Scheidung wegen Unzumutbarkeit
der Fortsetzung der Ehe (Art. 115 ZGB).
Als wesentliche Neuerung sieht das neue Scheidungsrecht die Möglichkeit
der gemeinsamen elterlichen Sorge vor. Zudem
ist die Frage des nachehelichen
Unterhaltes neu
verschuldensunabhängig ausgestaltet.
Scheidung auf Gemeinsames Begehren
Die Scheidung auf gemeinsames Begehren setzt voraus, dass sich die
Ehegatten über folgende Punkte einig sind:
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Beide
wollen scheiden (gemeinsamer Scheidungsantrag) |
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Einigkeit
betreffend Kinderzuteilung und Kinderbetreuung (gemeinsame elterliche
Sorge, Zuteilung der elterlichen Sorge an einen Ehegatten, Besuchsrecht,
etc.) |
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Einigkeit
betreffend der Ausrichtung von Unterhaltsbeiträgen an Kinder |
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Einigkeit
betreffend der Ausrichtung von Unterhaltsbeiträgen an den
Ehepartner |
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Regelung
der Aufteilung des Guthabens aus beruflicher Vorsorge (BVG) |
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Einigkeit
betreffend der güterrechtlichen Auseinandersetzung (wem
gehört was?) |
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Einigkeit
betreffend der anfallenden Verfahrenskosten |
Die vereinbarte Regelung ist schriftlich festzuhalten und bei Gericht
einzureichen. Der zuständige Gerichtspräsident bietet die
Ehegatten daraufhin zu einer «ersten Anhörung» auf.
Er befragt die Parteien gemeinsam und getrennt. Nach der Befragung
genehmigt er die eingereichte Vereinbarung, sofern er der Meinung
ist, dass diese auf freiem Willen und reiflicher Überlegung beruht
und klar, vollständig und nicht offensichtlich unangemessen ist.
Die Ehegatten erhalten daraufhin eine zweimonatige Bedenkfrist. Bestätigen
sie nach Ablauf dieser Frist ihren Scheidungswillen und die Vereinbarung,
spricht das Gericht die Scheidung aus.
Das Gesetz lässt eine einvernehmliche Scheidung aber auch dann
zu, wenn sich die Ehegatten lediglich über die Scheidung an sich,
nicht aber über die oben angesprochenen Nebenfolgen einig sind.
Bei diesem Vorgehen reichen die Ehegatten ein gemeinsames Scheidungsbegehren
sowie gegebenenfalls eine Teilvereinbarung ein und erklären gleichzeitig,
dass die streitigen Folgen vom Gericht beurteilt werden sollen. Auch
hier wird zuerst eine erste Anhörung durchgeführt (vgl.
oben). Die umstrittenen Punkte
werden anschliessend in einem kontradiktorischen d.h. «normalen»
Gerichtsverfahren beurteilt.
Scheidungsklage nach 2-jährigem Getrenntleben
Ist der Scheidungswille nur bei einem Ehegatten vorhanden, kann dieser die Scheidung verlangen, wenn er im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Klage seit mindestens 2 Jahren von seinem Ehepartner getrennt lebt. Hintergrund dieser Bestimmung ist die Überlegung, dass nach zweijährigem Getrenntleben eine unwiderlegbare Vermutung für die Zerrüttung der Ehe besteht.
Die allein aufgrund des Getrenntlebens einseitig und unabhängig
vom Verschulden durchsetzbare Scheidungsgrund stellt eine
ganz wesentliche Neuerung gegenüber dem bisherigen Recht dar.
Scheidung wegen Unzumutbarkeit
Bereits vor Ablauf der 2-jährigen Frist kann auf Scheidung geklagt werden, wenn die Fortsetzung der Ehe aus schwerwiegenden Gründen, die dem klagenden Ehegatten nicht zuzurechnen sind, nicht zumutbar erscheint (Art. 115 ZGB). Es handelt sich um einen subsidiären Scheidungsgrund, der nur ausnahmsweise Anwendung finden soll, den unzumutbar muss die Fortdauer der Ehe mit ihren rechtlichen Wirkungen und nicht etwa das tatsächliche Zusammenleben sein, welches bereits im Rahmen des Eheschutzes aufgehoben werden kann. Zu denken ist beispielsweise an Fälle, in denen in Ehegatte den anderen oder ein gemeinsames Kind körperlich misshandelt hat.
Dieser Scheidungsgrund wird bisher sehr zurückhaltend angewendet
und führt nur in seltenen und wirklich einschneidenden Fällen
zum Erfolg.
Die wesentlichen Neuerungen des neuen Scheidungsrechts
Gemeinsame elterliche Sorge (Art. 133 ZGB)
Auch unter dem neuen Scheidungsrecht wird es in den meisten Fällen
so sein, dass das Gericht die elterliche Sorge einem Elternteil zuteilt
(Art. 133 Abs .1 ZGB). Als ganz wesentliche Neuerung haben die Eltern
nun aber die Möglichkeit, beim Gericht gemeinsam den Antrag zu
stellen, das Kind sei unter der gemeinsamen elterlichen Sorge zu belassen.
Dem Antrag ist eine genehmigungsfähige Vereinbarung über
die Anteile an der Betreuung der Kinder und die Verteilung der Unterhaltskosten
beizulegen. Darüber hinaus muss das Gericht prüfen, ob die
gemeinsame Sorge auch dem Kindeswohl entspricht.
Es wird von Fachleuten gefordert, dass die Gerichte sich bei der Gewährung
des gemeinsamen Sorgerechtes eine gewisse Zurückhaltung auferlegen
und dieses nur in wirklich begründeten Fällen zusprechen.
Dies vor allem auch im Interesse des Kindes, welche die Hauptleidtragenden
sind, wenn die gemeinsame Sorge scheitert und bereits nach kurzer
Zeit eine Neuregelung getroffen werden
muss.
Nachehelicher Unterhalt (Art. 125 ZGB)
Der nacheheliche Unterhalt ist neu verschuldensunabhängig ausgestaltet.
Für die Festlegung des geschuldeten Unterhaltsbeitrages spielt
es keine Rolle mehr, welcher Ehegatte aus welchen Gründen für
das Scheitern der Beziehung verantwortlich ist. Der Unterhaltsbeitrag
ist keine Schadenersatzzahlung mehr.
Nach neuem Scheidungsrecht stehen zwei Grundsätze im Vordergrund.
Der erste Grundsatz ist derjenige des sogenannten «clean break».
Wenn immer möglich soll jeder Ehegatte nach der Scheidung mit
anderen Worten für seine eigenen Bedürfnisse aufkommen;
er soll ermutigt werden, wirtschaftliche Selbstständigkeit zu
erlangen.
Um diese möglicherweise durch die Ehe beeinträchtigte Selbstständigkeit
zu erreichen, kann der andere Ehegatte jedoch verpflichtet werden,
einen finanziellen Beitrag zu leisten; die Ehegatten sollen die Folgen
der Aufgabenteilung, die sie während der Ehe vereinbarten, gemeinsam
tragen. Bei diesem zweiten massgebenden Grundsatz spricht man vom
«Prinzip der Solidarität». So verstanden basiert
die Unterhaltspflicht hauptsächlich auf dem Bedarf desjenigen
Ehegatten, welcher seine wirtschaftliche Selbständigkeit aufgrund
der Ehe (zumindest teilweise) aufgegeben hat. Sie hängt vom Grad
der Eigenständigkeit, die man von diesem erwarten darf ab. Massgebend
sind somit die Möglichkeiten, sich in das Berufsleben einzugliedern,
oder eine infolge der Ehe unterbrochene Erwerbstätigkeit wieder
aufzunehmen, um den gebührenden Unterhalt zu decken. Betreffend
der Frage ob eine Unterhaltspflicht besteht sowie für die Festsetzung
der Höhe und Dauer des Beitrages hat der Richter von den in Art.
125 Abs. 2 ZGB aufgezählten Kriterien auszugehen.
Was die finanziellen Verhältnisse betrifft, so sind vor allem
die effektiven Einkommen der Ehegatten zu berücksichtigen, aber
auch, was diese bei gutem Willen oder bei zumutbarer Anstrengung verdienen
könnten.
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