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Die Schweizerische Bundesverfassung sieht in Art. 29
Abs. 3 vor, dass jede Person, die nicht über die erforderlichen
Mittel verfügt insofern Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege
hat, als ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit zur
Wahrung ihrer Rechte notwendig, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen
Rechtsbeistand.
Unentgeltliche Rechtspflege bedeutet, dass der Staat die Kosten des
Verfahrens (Gerichts- und Anwaltskosten) übernimmt bzw. vorschiesst.
Der die Prozessvertretung übernehmende Fürsprecher arbeitet
zum reduzierten Tarif von 2/3 des ihm grundsätzlich zustehenden
Honorars. Sollte die Person, welche in den Genuss der unentgeltlichen
Rechtspflege kommt innert 10 Jahren zu «hinreichendem Einkommen
oder Vermögen gelangen», hat sie die vorgeschossenen Kosten
zurückzuerstatten. Nach Ablauf der 10-Jahresfrist trägt
der Staat die Kosten definitiv.
Die bernische Zivilprozessordnung (ZPO) setzt den Anspruch auf unentgeltliche
Rechtspflege in den Art. 77ff. um. Das Recht zur unentgeltlichen Prozessführung
wird demnach erteilt, wenn das anzuhebende oder angehobene Verfahren
nicht aussichtslos ist und der Gesuchsteller
bzw. die Gesuchstellerin die Prozesskosten ohne Beschränkung
des notwendigen Lebensunterhaltes für sich und seine bzw. ihre
Familie nicht bestreiten können, d.h. prozessarm
sind.
Aussichtslosigkeit
Als aussichtslos gelten nach konstanter Praxis Prozessbegehren, bei
denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die
Verlustgefahr und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können.
Nicht aussichtslos erscheinen dagegen Begehren, bei denen Gewinnchance
und Verlustgefahr sich ungefähr die Waage halten oder die Gewinnchance
zumindest nur wenig kleiner ist. Massgebend ist, ob eine über
die nötigen Mittel verfügende Person bei vernünftiger
Überlegung das Risiko eingehen würde, den Prozess einzuleiten
oder fortzuführen. Eine Partei soll einen Prozess, den
sie auf eigene Rechnung und Gefahr bei objektiver Betrachtung nicht
führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil
er sie nichts kostet (BGE 122 I 267 E. 2b, mit Hinweisen).
Ist die aussergerichtliche Erledigung eines Rechtsstreites von der
Sache her ausgeschlossen wie beispielsweise in Ehe- und Statussachen
kann das Gesuch der beklagten Partei
nicht wegen Aussichtslosigkeit abgelehnt werden (vgl. zum Ganzen:
Leuch/Marbach/Kellerhals/Sterchi, Die Zivilprozessordnung für
den Kanton Bern, 5. Auflage, N. 3b zu Art. 77).
Prozessarmut
In der Praxis wird die Prozessarmut grundsätzlich folgendermassen
ermittelt:
| 1. |
Bestimmung
des monatlichen Nettoeinkommens |
| 2. |
Bestimmung
des monatlichen Existenzminimums, d.h. desjenigen Betrages,
der zum Leben gebraucht wird. |
| 3. |
Ermittlung
der Differenz. |
Die Prozessarmut ist gegeben, wenn der monatliche Existenzbedarf (Ziff.
2) grösser ist als das monatliche Einkommen (Ziff. 1) und keine
Vermögenswerte vorliegen, die zur Begleichung der Verfahrenskosten
mobilisiert werden könnten.
Klicken Sie die nachfolgende Tabelle an und rechnen Sie selbst!
Wir geben Ihnen selbstverständlich gerne weitere Auskünfte
und prüfen für Sie, ob allenfalls auch Sie Anspruch auf
unentgeltliche Prozessführung hätten. Wir machen diesen
Anspruch auch gerne für Sie geltend.
Wir bitten Sie diesfalls die folgenden Unterlagen
zur Besprechung mitzubringen. |