Die unentgeltliche Prozessführung (UP)

Die Schweizerische Bundesverfassung sieht in Art. 29 Abs. 3 vor, dass jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt insofern Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat, als ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit zur Wahrung ihrer Rechte notwendig, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.

Unentgeltliche Rechtspflege bedeutet, dass der Staat die Kosten des Verfahrens (Gerichts- und Anwaltskosten) übernimmt bzw. vorschiesst. Der die Prozessvertretung übernehmende Fürsprecher arbeitet zum reduzierten Tarif von 2/3 des ihm grundsätzlich zustehenden Honorars. Sollte die Person, welche in den Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege kommt innert 10 Jahren zu «hinreichendem Einkommen oder Vermögen gelangen», hat sie die vorgeschossenen Kosten zurückzuerstatten. Nach Ablauf der 10-Jahresfrist trägt der Staat die Kosten definitiv.

Die bernische Zivilprozessordnung (ZPO) setzt den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege in den Art. 77ff. um. Das Recht zur unentgeltlichen Prozessführung wird demnach erteilt, wenn das anzuhebende oder angehobene Verfahren nicht aussichtslos ist und der Gesuchsteller bzw. die Gesuchstellerin die Prozesskosten ohne Beschränkung des notwendigen Lebensunterhaltes für sich und seine bzw. ihre Familie nicht bestreiten können, d.h. prozessarm sind.


Aussichtslosigkeit

Als aussichtslos gelten nach konstanter Praxis Prozessbegehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahr und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Nicht aussichtslos erscheinen dagegen Begehren, bei denen Gewinnchance und Verlustgefahr sich ungefähr die Waage halten oder die Gewinnchance zumindest nur wenig kleiner ist. Massgebend ist, ob eine über die nötigen Mittel verfügende Person bei vernünftiger Überlegung das Risiko eingehen würde, den Prozess einzuleiten oder fortzuführen. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr bei objektiver Betrachtung nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 122 I 267 E. 2b, mit Hinweisen).

Ist die aussergerichtliche Erledigung eines Rechtsstreites von der Sache her ausgeschlossen – wie beispielsweise in Ehe- und Statussachen – kann das Gesuch der beklagten Partei nicht wegen Aussichtslosigkeit abgelehnt werden (vgl. zum Ganzen: Leuch/Marbach/Kellerhals/Sterchi, Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, 5. Auflage, N. 3b zu Art. 77).


Prozessarmut

In der Praxis wird die Prozessarmut grundsätzlich folgendermassen ermittelt:

1. Bestimmung des monatlichen Nettoeinkommens
2. Bestimmung des monatlichen Existenzminimums, d.h. desjenigen Betrages, der zum Leben gebraucht wird.
3. Ermittlung der Differenz.


Die Prozessarmut ist gegeben, wenn der monatliche Existenzbedarf (Ziff. 2) grösser ist als das monatliche Einkommen (Ziff. 1) und keine Vermögenswerte vorliegen, die zur Begleichung der Verfahrenskosten mobilisiert werden könnten.


Klicken Sie die nachfolgende Tabelle an und rechnen Sie selbst!



Wir geben Ihnen selbstverständlich gerne weitere Auskünfte und prüfen für Sie, ob allenfalls auch Sie Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung hätten. Wir machen diesen Anspruch auch gerne für Sie geltend.

Wir bitten Sie diesfalls die folgenden Unterlagen zur Besprechung mitzubringen
.