Gebühren und Honorare

Notariat

Für seine Tätigkeit als öffentliche Urkundsperson hat der Notar Anspruch auf eine Gebühr. Die Höhe der Gebühren und die Vorschriften der Rechnungsstellung werden im in der Verordnung über die Notariatsgebühren (GebVN, BSG 169.81) geregelt.

Für seine nebenberuflichen Tätigkeiten hat der Notar Anspruch auf ein privatrechtliches Honorar.

Die Auslagen (Telefonspesen, Porti, Fotokopien, Autospesen etc.) sind zusätzlich zu den Gebühren und Honoraren zurückzuerstatten. Gebühren und Auslagen sind mehrwertsteuerpflichtig.

 

Advokatur

Das Honorar des Anwalts bemisst sich nach der Vereinbarung mit dem Auftraggeber. Besteht keine Honorarvereinbarung, ist die Tarifordnung gemäss Art. 41 des kantonalen Anwaltsgesetzes und damit die Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes (PKV) anwendbar.

Der Anwalt steht auch den finanziell Schwachen zur Verfügung. Es wird diesbezüglich auf die Ausführungen über die unentgeltliche Prozessführung verwiesen.

Die Auslagen (Telefonspesen, Porti, Fotokopien, Autospesen etc.) sind zusätzlich zu den Gebühren und Honoraren zurückzuerstatten. Honorar und Auslagen sind mehrwertsteuerpflichtig.

 

Mediation

Das Honorar des Mediators bemisst sich nach der Vereinbarung mit den Auftraggebern.


 
Merkblatt über die Notariatsgebühren