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Notariat
Für seine Tätigkeit als öffentliche Urkundsperson hat der Notar Anspruch auf eine Gebühr. Die Höhe der Gebühren und die Vorschriften der Rechnungsstellung werden im in der Verordnung über die Notariatsgebühren (GebVN, BSG 169.81) geregelt.
Für seine nebenberuflichen Tätigkeiten hat der Notar Anspruch auf ein privatrechtliches Honorar.
Die Auslagen (Telefonspesen, Porti, Fotokopien, Autospesen etc.) sind zusätzlich zu den Gebühren und Honoraren zurückzuerstatten. Gebühren und Auslagen sind mehrwertsteuerpflichtig.
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