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Notariat
Unabhängiger Jurist, Urkundsperson und Berater
Der bernische Notar ist ein Jurist mit umfassender Hochschulausbildung.
Er übt seinen Beruf in vollständiger Unabhängigkeit
aus. Die Losgelöstheit von Gerichten und Verwaltung ermöglichen
es ihm, die Interessen der Klienten gleichmässig und neutral
zu wahren.
Im schweizerischen Zivilrecht bietet eine öffentliche Urkunde
die höchstmögliche rechtliche Sicherheit. Im Kanton Bern
ist der Notar Urkundsperson. Mittels einer speziellen Berufsausübungsbewilligung
erteilt ihm der Staat die Befugnis, rechtlich relevante Tatsachen
oder eine rechtsgeschäftliche Erklärung so festzuhalten,
dass die Richtigkeit der durch den Notar beurkundete Tatsache bereits
von Gesetzes wegen vermutet wird.
Dank seiner vielseitigen Ausbildung ist der bernische Notar imstande,
der öffentlichen Beurkundung eine umfassende zivil- und steuerrechtliche
Beratung vorangehen zu lassen. Er sorgt im Interesse der Rechtssicherheit
dafür, dass seine Urkunden (Ehe- und Erbverträge, Kaufverträge,
Dienstbarkeitserrichtungen, Testamente, Stiftungserrichtungen, Gesellschaftsgründungen,
etc.) den Willen der Parteien klar und eindeutig wiedergeben.
Umfassende Dienstleistung
Der Notar begnügt sich nicht damit, die Parteien im Zusammenhang
mit dem Abschluss von Verträgen oder der Errichtung von Urkunden
kompetent zu beraten. Er erledigt zudem sämtliche mit dem Hauptgeschäft
verbundenen Nebenarbeiten (Einholen der Unterlagen, Abklärungen,
Verhandlungen, Erarbeiten von Finanzierungsgrundlagen, Einreichen
der erforderlichen Unterlagen bei den Behörden wie Handelsregisteramt,
Grundbuchamt, Steuerbehörde etc.). Er ist Ihr Partner für
Treuhand- und Verwaltungsgeschäfte.
Zuverlässiger und diskreter Partner
Als Inhaber einer staatlichen Berufsausübungsbewilligung untersteht
der Notar der Aufsicht der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion.
Diese überprüft, ob die für das Notariat geltenden
gesetzlichen Vorschriften eingehalten werden und sorgt insbesondere
auch dafür, dass Buchhaltung, Vermögensverwaltungen und
Abrechnungspraxis jährlich durch unabhängige Revisoren überprüft
werden.
Der bernische Notar untersteht der Geheimhaltungspflicht. Er hat über
Tatsachen, welche ihm die Parteien beruflich anvertraut haben oder
die er für sie beruflich erfahren hat, Stillschweigen zu bewahren.
Er darf unbefugten Dritten keine Einsicht in Schriftstücke gewähren,
welche solche Tatsachen enthalten. Die gleiche Geheimhaltungspflicht
gilt für die Mitarbeiter des Notars.
Massgebende Erlasse:
Notariatsgesetz
Notariatsverordnung
Dekret
über die Notariatsgebühren
Standesregeln
Advokatur
Der Fürsprecher
Jedermann kann seinen gerichtlichen Prozess selber führen. Er
kann sich dabei jedoch auch durch einen Advokaten bzw. Rechtsanwalt
oder wie er im Kanton Bern genannt wird Fürsprecher
unterstützen lassen. Aufgrund des im Kanton Bern geltenden Anwaltmonopols
ist der Fürsprecher vor Gerichten und Verwaltungsjustizbehörden
allein zur Prozessvertretung berechtigt.
Die reine Prozessführung umfasst bei den meisten Anwälten
nur einen kleinen Teil ihrer Tätigkeit. Im Vordergrund steht
vielmehr die Beratung von Klienten. Das Aufzeigen der bestehenden
Rechtslage führt denn auch häufig dazu, dass Rechtsstreitigkeiten
gar nicht erst vor Gericht getragen werden, da aussergerichtlich eine
gütliche Einigung gefunden werden kann.
Unabhängige Vertrauensperson
Der bernische Fürsprecher übt seinen Beruf unabhängig,
in eigenem Namen und auf eigene Verantwortung aus.
Er schuldet seinem Auftraggeber Treue und Verschwiegenheit. Die gleiche
Schweigepflicht gilt auch für seine Angestellten.
Der Fürsprecher wird im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit
von der Anwaltskammer beaufsichtigt. Diese überprüft, ob
die für den Anwalt geltenden gesetzlichen Vorschriften eingehalten
werden. Ein Fürsprecher, der seine Berufspflichten verletzt hat,
kann disziplinarisch mit einer Busse und in schwerwiegenden Fällen
mit temporärer Einstellung oder mit dem Entzug von Fürsprecherpatent
oder Berufsausübungsbewilligung bestraft werden.
Massgebende Erlasse:
Bundesgesetz Kantonales Anwaltsgesetz (KAG) Parteikostenverordnung Standesregeln
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