Notariat / Advokatur

Notariat


Unabhängiger Jurist, Urkundsperson und Berater


Der bernische Notar ist ein Jurist mit umfassender Hochschulausbildung. Er übt seinen Beruf in vollständiger Unabhängigkeit aus. Die Losgelöstheit von Gerichten und Verwaltung ermöglichen es ihm, die Interessen der Klienten gleichmässig und neutral zu wahren.

Im schweizerischen Zivilrecht bietet eine öffentliche Urkunde die höchstmögliche rechtliche Sicherheit. Im Kanton Bern ist der Notar Urkundsperson. Mittels einer speziellen Berufsausübungsbewilligung erteilt ihm der Staat die Befugnis, rechtlich relevante Tatsachen oder eine rechtsgeschäftliche Erklärung so festzuhalten, dass die Richtigkeit der durch den Notar beurkundete Tatsache bereits von Gesetzes wegen vermutet wird.

Dank seiner vielseitigen Ausbildung ist der bernische Notar imstande, der öffentlichen Beurkundung eine umfassende zivil- und steuerrechtliche Beratung vorangehen zu lassen. Er sorgt im Interesse der Rechtssicherheit dafür, dass seine Urkunden (Ehe- und Erbverträge, Kaufverträge, Dienstbarkeitserrichtungen, Testamente, Stiftungserrichtungen, Gesellschaftsgründungen, etc.) den Willen der Parteien klar und eindeutig wiedergeben.


Umfassende Dienstleistung

Der Notar begnügt sich nicht damit, die Parteien im Zusammenhang mit dem Abschluss von Verträgen oder der Errichtung von Urkunden kompetent zu beraten. Er erledigt zudem sämtliche mit dem Hauptgeschäft verbundenen Nebenarbeiten (Einholen der Unterlagen, Abklärungen, Verhandlungen, Erarbeiten von Finanzierungsgrundlagen, Einreichen der erforderlichen Unterlagen bei den Behörden wie Handelsregisteramt, Grundbuchamt, Steuerbehörde etc.). Er ist Ihr Partner für Treuhand- und Verwaltungsgeschäfte.


Zuverlässiger und diskreter Partner

Als Inhaber einer staatlichen Berufsausübungsbewilligung untersteht der Notar der Aufsicht der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion. Diese überprüft, ob die für das Notariat geltenden gesetzlichen Vorschriften eingehalten werden und sorgt insbesondere auch dafür, dass Buchhaltung, Vermögensverwaltungen und Abrechnungspraxis jährlich durch unabhängige Revisoren überprüft werden.

Der bernische Notar untersteht der Geheimhaltungspflicht. Er hat über Tatsachen, welche ihm die Parteien beruflich anvertraut haben oder die er für sie beruflich erfahren hat, Stillschweigen zu bewahren. Er darf unbefugten Dritten keine Einsicht in Schriftstücke gewähren, welche solche Tatsachen enthalten. Die gleiche Geheimhaltungspflicht gilt für die Mitarbeiter des Notars.



Massgebende Erlasse:


Notariatsgesetz
Notariatsverordnung
Dekret über die Notariatsgebühren
Standesregeln





Advokatur


Der Fürsprecher


Jedermann kann seinen gerichtlichen Prozess selber führen. Er kann sich dabei jedoch auch durch einen Advokaten bzw. Rechtsanwalt oder – wie er im Kanton Bern genannt wird – Fürsprecher unterstützen lassen. Aufgrund des im Kanton Bern geltenden Anwaltmonopols ist der Fürsprecher vor Gerichten und Verwaltungsjustizbehörden allein zur Prozessvertretung berechtigt.

Die reine Prozessführung umfasst bei den meisten Anwälten nur einen kleinen Teil ihrer Tätigkeit. Im Vordergrund steht vielmehr die Beratung von Klienten. Das Aufzeigen der bestehenden Rechtslage führt denn auch häufig dazu, dass Rechtsstreitigkeiten gar nicht erst vor Gericht getragen werden, da aussergerichtlich eine gütliche Einigung gefunden werden kann.


Unabhängige Vertrauensperson

Der bernische Fürsprecher übt seinen Beruf unabhängig, in eigenem Namen und auf eigene Verantwortung aus.

Er schuldet seinem Auftraggeber Treue und Verschwiegenheit. Die gleiche Schweigepflicht gilt auch für seine Angestellten.

Der Fürsprecher wird im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit von der Anwaltskammer beaufsichtigt. Diese überprüft, ob die für den Anwalt geltenden gesetzlichen Vorschriften eingehalten werden. Ein Fürsprecher, der seine Berufspflichten verletzt hat, kann disziplinarisch mit einer Busse und in schwerwiegenden Fällen mit temporärer Einstellung oder mit dem Entzug von Fürsprecherpatent oder Berufsausübungsbewilligung bestraft werden.


Massgebende Erlasse:


Bundesgesetz
Kantonales Anwaltsgesetz (KAG)
Parteikostenverordnung
Standesregeln